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Freiwillige Versicherung
Keine Versicherung - keine Leistungen
Wer als Unternehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Leistungen der BGN erhalten möchte, muss freiwillig BGN-versichert sein. Das heißt: Für Unternehmer ohne freiwillige BGN-Versicherung erbringt die BGN auch keine Leistungen. Eigentlich ist damit doch alles klar. Es gibt nun aber Fälle (siehe unten Fall 1 bis 3), da spielt das "Timing" von "noch versichert und nicht mehr versichert" ein Rolle.
Früher versichert, jetzt nicht mehr
Unternehmer, deren Ehegatten/ Lebenspartner mit einer freiwillige Versicherung ab dem 01.01.2008 können bei der BGN aus folgenden Gründen nicht mehr versichert sein. Weil sie
A) die freiwillige Versicherung in der Zwischenzeit gekündigt haben oder
B) fällige Beitrags- oder Beitragsvorschuss-Forderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt wurden und deswegen ihre BGN-Versicherung erloschen ist.
Stichtag "noch versichert/nicht mehr versichert"
A) bei Kündigung: letzter Tag des Monats, in dem das Kündigungsschreiben bei der BGN eingeht. An diesem Tag endet automatisch die Versicherung, wenn kein späteres Kündigungsdatum in der Kündigung genannt ist.
B) bei nicht gezahlten Beiträgen: zwei Monate nach Fälligkeit der Beiträge/Beitragsvorschüsse. Zu diesem Zeitpunkt erlischt automatisch die Versicherung.

Fall 1: Unfall zu einem nicht mehr versicherten Zeitpunkt
Auf einen Blick
A) Freiwillige Versicherung gekündigt → Unfall nach Stichtag → Kein Anspruch auf BGN-Leistungen
B) Versicherungsschutz wegen längst fälliger Beitragsforderungen erloschen → Unfall nach Stichtag (→ siehe oben unter B) → Kein Anspruch auf BGN-Leistungen
Kündigung / Neuantrag
Grundsätzlich gilt:
- Kündigung: Sie kann nicht rückwirkend wieder aufgehoben werden. Um doch wieder versichert zu sein, ist nur ein Neuantrag möglich.
- Neuantrag: Versicherungsbeginn ist am Tag nach dem Eingang des schriftlichen Antrages bei der BGN (§ 52 BGN-Satzung). Ausnahme: Es wurde ein späterer Zeitpunkt als Versicherungsbeginn beantragt.
- Rückdatierung des Neuantrages: Das ist nicht möglich.
- Neuantrag bei Beitragsschulden aus früherer freiwilligen Versicherung: Auch hier gilt: Erneuter Versicherungsschutz nur durch Neuantrag möglich. Die Neuanmeldung bleibt solange unwirksam – also kein Versicherungsschutz -, bis die rückständigen Beitragsforderungen der BGN bezahlt sind.
Fall 2: Nicht mehr BGN-versichert: Leistungsstopp im Präventionsprogramm für atemwegserkrankte Bäcker
Unternehmer, die aufgrund einer beruflichen Atemwegserkrankung (Bäckerasthma) Leistungen des BGN-Präventionsprogramms in Anspruch nehmen, müssen BGN-versichert sein. Das heißt: Leistungsstopp bei Versicherungsende.
Auf einen Blick
→ Freiwillige Versicherung gekündigt oder Versicherungsschutz wegen längst fälliger Beitragsforderungen erloschen
→ Ab Stichtag (siehe oben) kein Anspruch auf Präventionsmaßnahmen des Programms mehr und keine BGN-Zahlungen für Behandlung und Medikamente mehr.

Fall 3: Betriebsübernahme/Unternehmerwechsel: Versicherungslücke vermeiden
- Eine neue Position im Betrieb …
Ein Mitarbeiter, z. B. der Sohn/die Tochter des Unternehmers oder jemand aus dem Kollegenkreis, übernimmt den Betrieb und wird neuer Chef.
- … zieht eine neue Situation bei der Versicherung nach sich
Aus dem pflichtversicherten Arbeitnehmer wird ein Unternehmer, der nicht mehr automatisch BGN-versichert ist. Er kann sich aber freiwillig BGN-versichern.
Rechtzeitig handeln
Wer bei einem Wechsel vom Arbeitnehmer zum Unternehmer lückenlos versichert sein möchte, muss sich rechtzeitig darum kümmern. D. h., rechtzeitig einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen.
Auf einen Blick
→ Während einer Versicherungslücke → Keine Versicherungsleistungen der BGN. Präventionsleistungen aus dem Präventionsprogramm für atemwegserkrankte Bäcker enden durch eine Versicherungslücke auf Dauer (→ siehe Fall 2).
Seiten-ID: 9126.30495.1
Letzte Änderung: 02.05.2012


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