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Nicht gezahlt - nicht versichert

Eine gesetzliche Regelung

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Wer den Beitrag bzw. Beitragsvorschuss zu seiner freiwilligen Versicherung nicht rechtzeitig gezahlt hat, verliert den Versicherungsschutz. Denn im Gesetz (§ 6 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII) und in der BGN-Satzung steht: Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt wurde.

Im April diesen Jahres wurden die Beitragsbescheide 2010 und die Vorschussbescheide 2011 für die bei der BGN freiwillig versicherten Personen versandt. Werden die damit angeforderten Beträge nicht rechtzeitig gezahlt, hatte dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Konsequenzen der Nichtzahlung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung:
Die Freiwillige Versicherung bestand mindestens seit dem 01.01.2009 mit der Mindestversicherungssumme von 25.200 EUR.
Der Beitrag 2010 und der Beitragsvorschuss 2011 wurde mit den Bescheiden vom 10.04.2011 angefordert.
  • Beitrag für das Jahr 2010: 553,96 EUR
  • Beitrag für das Jahr 2011: 583,12 EUR
  • Abzüglich des bereits im Jahr 2010 auf den Beitrag 2010 geleisteten Vorschusses von 590,99 EUR ist zum 16.05.2011 der Betrag von 546,09 EUR zur Zahlung fällig.
Wird der Betrag nicht in voller Höhe zum 16.05.2011 gezahlt, beginnt die Zwei-Monats-Frist für das Erlöschen der Versicherung am 17.05.2011 zu laufen und endete am 16.07.2011.

Ist das Beitragskonto der freiwilligen Versicherung am 16.07.2011 immer noch nicht ausgeglichen, erlosch die freiwillige Versicherung mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist aufgrund der gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen automatisch. In diesem Fall besteht ab 17.07.2011 kein Versicherungsschutz mehr. Dies gilt auch dann, wenn ohne eine von der BGN genehmigte Ratenzahlung nur Teilbeträge auf den Gesamtbetrag gezahlt wurden.

Die Versicherung fällt also nicht rückwirkend zu dem Zeitpunkt weg, ab dem keine Beiträge entrichtet wurden. Bis zum Erlöschen der freiwilligen Versicherung fallen für den gewährten Versicherungsschutz Beiträge an. Im genannten Beispiel wären dies:
  • Beitrag für das Jahr 2010: 553,96 EUR
  • Beitrag für die Zeit vom 01.01.2011 bis 16.07.2011: 340,15 EUR
  • Insgesamt: 894,11 EUR
Das Erlöschen der Versicherung entbindet den Versicherten nicht von der Zahlung der angefallenen Beiträge.

Wichtig: Neuanmeldungen zur freiwilligen Versicherung bleiben unwirksam, bis die rückständigen Beiträge gezahlt wurden.

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um dieses Thema finden Sie hier .
 
 
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Letzte Änderung: 26.04.2011
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